Die Bestellung als Steuerberater erfolgt auf Antrag und setzt grundsätzlich das vorherige Bestehen der Steuerberaterprüfung voraus. Der schriftliche Teil der Prüfung findet bundeseinheitlich einmal im Jahr Anfang Oktober statt.
Die mündliche Prüfung beginnt jeweils im Januar/Februar des darauf folgenden Jahres.
Für die Zulassung zum Steuerberater-Examen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Die Anträge auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung, Zulassung zur Eignungsprüfung, Erteilung einer verbindlichen Auskunft sowie Befreiung von der Steuerberaterprüfung sind auf amtlich vorgeschriebenen Vordrucken zu stellen. Über die wesentlichen Voraussetzungen unterrichten die Merkblätter "Zulassung zur Steuerberaterprüfung" und "Befreiung von der Steuerberaterprüfung". http://www.steuerberaterpruefung-bw.de/Vordrucke,-Merkblaetter
Die organisatorische Durchführung der Steuerberaterprüfung, die Zulassung zur Prüfung sowie die Befreiung von der Prüfung wurden durch das Achte Steuerberatungsänderungsgesetz ab der Steuerberaterprüfung 2009 auf die Steuerberaterkammern übertragen.
Zuständige Stellen:
Baden-Württemberg: Steuerberaterprüfungsstelle Baden-Württemberg
Rheinland-Pfalz: Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Die rechtliche Abnahme der Steuerberaterprüfung erfolgt aber weiterhin durch die Finanzverwaltung, d.h. insbesondere, dass der Prüfungsausschuss bei der Finanzverwaltung angesiedelt bleibt und die Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Bestimmung des Prüfungstermins für die schriftliche Prüfung sowie die Erstellung der schriftlichen Klausuren auch künftig durch die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden erfolgen.
Nicole Franke-Schucker
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